Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Mandavi IT-Services GmbH & Co. KG (nachfolgend "Mandavi")
Goebenstraße 19, 65195 Wiesbaden
Stand: September 2001

  1. Geltung, Bestellungen, Zusatz Webhosting
    1. Der Verkauf von Hardware, einschließlich Büroausstattungs - und sonstiger Zubehörartikel, Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Webhostings sowie die Lizenzierung von Software durch Mandavi über das Internet oder das Mandavi Call Center einschließlich deren jeweiliger Lieferung erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Online Geschäftsbedingungen. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
    2. Im Internet auf Mandavi Webseiten abgebildete Produkte (nachfolgend "Mandavi Produkte") stellen keine Angebote dar. Der Empfang einer vom Kunden insbesondere per Telefon, Telefax oder Email aufgegebenen Bestellung wird von Mandavi regelmäßig schriftlich bestätigt (nachfolgend "Empfangsbestätigung"). Der Vertrag kommt durch die dem Kunden mitgeteilte schriftliche Auftragsannahme von Mandavi oder mit der ersten Erfüllungshandlung von Mandavi zustande.
    3. Für Dienstleistungen im Rahmen des Webhostings gilt folgender Zusatz: Die unterschiedlichen Top-Level-Domains ("Endkürzel") werden von einer Vielzahl unterschiedlicher, meist nationaler Organisationen verwaltet. Jede dieser Organisationen zur Vergabe von Domains hat unterschiedliche Bedingungen für die Registrierung und Verwaltung der Top-Level-Domains, der zugehörigen Sub- Level Domains und der Vorgehensweise bei Domainstreitigkeiten aufgestel lt. Soweit Top-Level- Domains Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die entsprechenden Vergabebedingungen. Soweit .de-Domains Gegenstand des Vertrages sind, gelten neben den DENIC-Registrierungsbedingungen, die DENIC-Registrierungsrichtlinien sowie die DENICDirektpreisliste.
    4. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden 14 Tage nach deren Veröffentlichung auf www.mandavi.de gültig, sofern der Kunde den jeweiligen Änderungen nicht spätestens 14 Tage nach der Veröffentlichung widerspricht.
  2. Liefergegenstand
    1. Inhalt und Umfang der von Mandavi geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen der Parteien aus der schriftlichen Empfangsbestätigung von Mandavi.
    2. Von Mandavi herausgegebene technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen sind freibleibend und stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von Mandavi schriftlich bestätigt worden.
  3. Preise
    1. Die Preise und Lizenzvergütungen ergeben sich aus der Empfangsbestätigung von Mandavi, ansonsten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung aus der im Zeitpunkt der Annahme des Auftrags durch Mandavi gültigen Mandavi Preisliste.
    2. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ab dem von Mandavi gewählten Auslieferungslager. Eine handelsübliche Verpackung der gelieferten Mandav i Produkte ist in den Preisen eingeschlossen, nicht jedoch Schulung, sonstige Nebenleistungen oder Kosten des Versandes, wie insbesondere Porto, Fracht und Zustellgebühren. Diese Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Zahlungsbedingungen
    1. Soweit nichts anderes vereinbart sind Zahlungen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
    2. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
    3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jede einzelne Bestellung als gesondertes Vertragsverhältnis.
    4. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsf risten, so werden, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf, ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 2% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes auf den Kaufpreis geschuldet. Mandavi bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten, dem Kunden der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens.
    5. Mandavi ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn Tatsachen vorliegen, die einen Zahlungsanspruch von Mandavi als gefährdet erscheinen lassen. Eine solche Gefährdung liegt etwa vor, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen von Mandavi nicht ausgleicht. Darüber hinaus kann Mandavi in diesem Fall weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder aus hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder Voraufträgen vom Kunden bezahlt bzw. ausreichende Sicherheiten gestellt werden.
  5. Lieferung
    1. Die Gefahr einer Beschädigung oder des Verlusts gelieferter Mandavi Produkte geht mit Verlassen des Auslieferungslagers von Mandavi auf den Kunden über. Die fristgerechte Annahme ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden.
    2. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich für den Kunden nicht sinnvoll nutzbar.
    3. Liefer- und Leistungsfristen sowie -termine sind freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden. Nach Ablauf der verbindlichen Liefer - und Leistungsfristen sowie - termine wird der Kunde Mandavi eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, die Lieferung oder Leistungen nach Ablauf dieser Frist abzulehnen.
    4. Liefer- und Leistungsfristen sowie -termine verlängern sich für Mandavi angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von Mandavi nicht zu vertretender Hindernisse, soweit solche Hindernisse - wie etwa Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. - auf die Lieferung oder Leistung von Mandavi von erheblichem Einfluss sind.
  6. Installation
    1. Soweit nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, ist eine Installation im Produktpreis nicht enthalten. Sie kann jedoch gesondert in Auftrag gegeben werden. Der Preis für die Installation ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen und setzt normale Umgebungsbedingungen (z.B. Stromanschluss) für eine Installation beim Kunden voraus. Eine Integration der geli eferten Produkte in bestehende Netzwerke des Kunden ist keine Installationsleistung und ist stets gesondert zu vergüten.
    2. Kann eine von Mandavi geschuldete Installation aus Gründen, die nicht von Mandavi zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden, gilt die Leistung von Mandavi gleichwohl als erfüllt, wenn der Kunde, obwohl ihm Mandavi unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Frist von 14 Tagen gesetzt hat, innerhalb dieser Frist die Installation nicht ermöglicht.
    3. Mandavi ist ohne gesonderte Vergütung nicht verpflichtet, den Liefergegenstand an Geräte von anderen Herstellern anzuschließen.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Vergütungsansprüche von Mandavi aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger bestehender Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden behält sich Mandavi das Eigentum an gelieferter Hardware (nachfolgend: "Vorbehaltsware") und das Nutzungsrecht an gelieferter Software vor.
    2. Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für Mandavi, welche einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zumWert der fertigenWare oder der neuen Sache entspricht.
    3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder im Miteigentum von Mandavi stehender Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 7.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an Mandavi ab, welche diese Abtretung annimmt. Besteht an den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil von Mandavi, sind die Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übri gen Forderungen, abgetreten. Auf Verlangen von Mandavi wird der Kunde Mandavi Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen. Mandavi darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt.
    4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Mandavi hinweisen und Mandavi unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
    5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zahlungseinstellung erwarten lassen, kann Mandavi die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung, zum Einzug von Forderungen und zur Be - und Verarbeitung bzw. Verbindung von Vorbehaltsware widerrufen und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurücknehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte verlangen. Diese Rechte von Mandavi bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch Mandavi gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Mandavi ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen.
    6. Auf Verlangen des Kunden wird Mandavi Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt.
    7. Sofern Mandavi zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, gewährt der K unde Mandavi zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände.
  8. Gewährleistung für Hardware
    1. Mandavi leistet Gewähr, dass gelieferte Hardware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Herstellungsmängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Hardware erheblich mindern, und die von Mandavi ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften besitzen. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Produkte oder deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt Mandavi nicht.
    2. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von Mandavi kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mängelbeseitigung auch innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist endgültig fehl, ist der Kunde innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
    3. Die Gewährleistungsfrist für Mandavi Produkte und Ersatzteile beträgt sechs (6) Monate, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich eine längere Frist vereinbart worden. Daneben gewährt Mandavi die in der jeweiligen Produktdokumentation bzw. den Mandavi Garantiebedingungen der betreffenden Hardware festgehaltene Herstellergarantie. Die Garantie- und die Gewährleistungsfrist beginnt ab Installation, sofern diese von Mandavi übernommen worden ist, sonst ab Lieferung.
    4. Die Garantie- und Gewährleistungsarbeiten werden nach Wahl und auf Kosten von Mandavi entweder beim Kunden oder in einem von Mandavi zu bestimmenden Reparaturzentrum durchgeführt.
    5. Eine Abtretung der Garantie- und Gewährleistungsansprüche durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Mandavi.
    6. Die Garantie und Gewährleistung entfällt, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen von Mandavi entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
    7. Die Garantie und Gewährleistung entfällt ferner, wenn technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden.
    8. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Garantie - oder Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen für Einzelaufträge von Mandavi berechnet.
  9. Fremdsoftware
    1. Für von Mandavi gelieferte, nicht aber von Mandavi produzierte Software ("Fremdsoftware"), gelten die dieser Fremdsoftware beigefügten Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareproduzenten. Die folgenden Software-Lizenzbedingungen von Mandavi gelten nur hilfsweise.
  10. Softwarelizenz
    1. An Standardsoftware und deren Dokumentation (nachfolgend "Software") räumt Mandavi dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht (Softwarelizenz) ein. Das Nutzungsrecht bezieht sich nur auf die ausdrücklich genannte Softwareversion im Objektcode.
    2. Art und Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts (abhängig vom Lizenztyp) ergeben sich aus der Empfangsbestätigung. Die Lizenztypen von Mandavi werden im Internet näher beschrieben.
    3. Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen/kopieren, soweit dies für die bestimmungsgemäße Benutzung der Software (z.B. Installation der Software und Laden in den Arbeitsspeicher) und/oder zur Erstellung einer Sicherungskopie erforderlich ist. We itere Vervielfältigungen, zu denen auch das Ausdrucken des Programmcodes und das Kopieren der Dokumentation zählen, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Mandavi zulässig.
    4. Der Kunde wird auf allen vollständigen oder teilweisen Vervielfä ltigungen der Software (einschließlich Datenträger) den Copyrightvermerk und alle sonstige Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte in gleicher Weise anbringen wie sie in der Originalversion der lizenzierten Software enthalten sind.
    5. Ein von Mandavi eingeräumtes Nutzungsrecht an Software ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Mandavi auf Dritte übertragbar. Mandavi wird die Zustimmung nicht ohne Grund verweigern.
    6. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Mandavi weder Unte rlizenzen erteilen noch die Software Dritten auf Zeit überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des Kunden, die Software für eigene Zwecke durch den Einsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten zu nutzen, vorausgesetzt der Kunde sorgt dafür, dass diese Lizenzbestimmungen auch für jene Personen verbindlich sind.
    7. Der Kunde verpflichtet sich, Aufzeichnungen zu führen, welche die lizenzierte Software einschließlich der jeweiligen Version, den Ort, an dem sich die lizenzierte Software befindet, und die Anzahl der erstellten Kopien dokumentieren. Auf Anforderung wird der Kunde diese Aufzeichnungen Mandavi vorlegen.
  11. Gewährleistung für Software
    1. Mandavi gewährleistet, dass lizenzierte Software die Funktio nen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der jeweiligen, im Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen "Software Product Description" (Software-Produktbeschreibung) bzw. Softwaredokumentation enthalten sind. Sofern eine "Software Product Description" in englischer Sprache verfasst ist, erhält der Kunde auf Wunsch deutschsprachige Erläuterungen.
    2. Für den Fall, dass bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der "Software Product Description" bzw. Softwaredokumentation nicht erfüllt werden, erfolgt nach Wa hl von Mandavi Nachbesserung, ggf. in Form der Lieferung einer neuen Version der Software, oder Rücknahme der Software gegen Erstattung bereits geleisteter Lizenzvergütungen.
    3. Kein Gewährleistungsanspruch besteht (i) für nicht von Mandavi gelieferte bzw. nicht in Einklang mit Ziffer 9 erstellte Softwarekopien oder (ii) für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindest-Hardware-Konfiguration und Software-Ausstattung gemäß "Software Product Description" bzw. Softwaredokumentation aufweist.
    4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt ab Installation, wenn diese von Mandavi übernommen worden ist, sonst ab Lieferung. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffern 8.3 bis 8.9 entsprechend.
  12. Verletzung von Schutzrechten Dritter
    1. Mandavi wird den Kunden auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer angeblichen Verletzung deutscher Schutzrechte (Patente, Urheberrechte, Warenzeichen, etc.) durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Produkte oder Dokumentationen gegen den Kunden hergeleitet werden, und dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, sofern der Kunde Mandavi unverzüglich von solchen Ansprüchen schriftlich benachrichtigt, Mandavi alle notwendigen Informationen erteilt und sonstige angemessene Unterstützung gewährt und Mandavi die alleinige Entscheidung darüber vorbehalten bleibt, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird.
    2. Im Falle der Verletzung eines Schutzrechtes wird Mandavi unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten das betreffende Produkt oder die Dokumentation derart abändern oder austauschen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die vereinbarten Spezifikationen weiterhin eingehalten werden, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschaffen, oder das Produkt oder die Dokumentation unter Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises bzw. der Lizenzgebühr abzüglich einer angemessenen Benutzungsgebühr für die Zeit, in der sich das betreffende Produkt beim Kunden befand, zurücknehmen.
    3. Mandavi haftet nicht für die Verletzung von Schutzrechten, wenn diese auf der Verwendung eines Mandavi Produkts in Verbindung mit nicht von Mandavi gelieferten Produkten oder auf einer Änderung eines Mandavi Produkts beruht, die nicht von Mandavi autorisiert war. Mandavi haftet ferner nicht für Schutz-rechtsverletzungen, die aus einer für das betreffende Mandavi Produkt nicht vorgesehenen Verwendung resultieren.
    4. Über die in den vorstehenden Unterabschnitten genannten Ansprüche hinaus stehen dem Kunden im Falle der Geltendmachung von Verletzungen von Schutzrechten durch Dritte - vorbehaltlich etwaiger Ansprüche gemäß Ziffer 15 - keine weiteren Ansprüche zu.
  13. Export/Reexport
      Produkte (Hardware, Software, etc.), die Gegenstand dieses Vertrages sind, können US - amerikanischen, deutschen oder anderen nationalen Export -Kontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde versichert, diese Kontrollbestimmungen im Falle des Exportes/Reexportes von Produkten oder technischen Daten, die er von Mandavi bezogen hat, zu beachten; dies betrifft auch alle Produkte, die direkt auf der Grundlage dieser technischen Daten hergestellt wurden. Mandavi ist berechtigt, die Erfüllung dieses Vertrages zu verweigern, wenn dadurch obige Vorschriften verletzt würden.
  14. Test- und Wartungsmittel
    1. Diagnosesoftware, Dokumentationen, Geräte und andere Materialien, die von Mandavi zum Zwecke der Installation, Durchführung von Gewährleistungsarbeiten oder Erbringung von Dienstleistungen benötigt werden, können zusammen mit Mandavi Produkten geliefert werden und werden auf Wunsch von Mandavi beim Kunden aufbewahrt; sie bleiben jedoch aussc hließliches Eigentum von Mandavi.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die genannten Test- und Wartungsmittel nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Mandavi benutzten oder Dritten zugänglich machen.
  15. Haftungsbeschränkung
    Mandavi haftet für sämtliche sich ergebenden Schäden aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der folgenden Ziffern:
    1. Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Personenschäden haftet Mandavi nach den gesetzlichen Vorschriften.
    2. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, soweit der Schaden nicht durch leitende Angestellte o der Organe verursacht oder wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.
    3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Mandavi nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder wenn ein Fall des Verzuges oder einer von Mandavi zu vertretenden Unmöglichkeit vorliegt. Die Haftung ist in diesen Fällen begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
    4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, anfänglicher Unmöglichkeit oder der während des Verzuges eintretenden Unmöglichkeit ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
    5. Die Haftung für einen von Mandavi zu vertretenden Verlust von Daten oder Programmen ist zudem auf den Schaden begrenzt, der auch eingetreten ist bzw. wäre, wenn Kunde seine Daten innerhalb angemessener Intervalle gesichert hat bzw. hätte, mindestens jedoch einmal täglich.
    6. In jedem Fall ist die Haftung nach den Ziffern 15.2 bis 15.5 begrenzt auf den von der Mandavi Betriebshaftpflichtversicherung gedeckten Betrag in Höhe von insgesamt EUR 500.000, - (i.W. Fünfhunderttausend Euro) für Sachschäden sowie EUR 25.000,- (i.W. fünfunzigtausend Euro) für sonstige Schäden.
    7. Mandavi haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
  16. Produktänderungen
    1. Mandavi behält sich Produktänderungen vor, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
  17. Datensicherungspflicht
    1. Der Kunde übernimmt als wesentliche Vertragspflicht, Daten und Programme in anwendungs - adäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinen-lesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  18. Webhosting
    1. Leistungspflichten
      1. Mandavi gewährleistet eine Erreichbarkeit der Server von 99% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von Mandavi liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) nicht zu erreichen ist. Mandavi kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern.
      2. Für jede Internet-Domain des Kunden kann nur ein Leistungstarif von Mandavi genutzt werden.
      3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist ein Datentransfervolumen von zwei Gigabyte pro Monat im Tarif enthalten. Das genutzte Datentransfervolumen ergibt sich aus der Summe allen mit dem Kundenauftrag in Verbindung stehenden Datentransfers (z.B. Mails, Download, Upload, Webseiten). Für die Feststellung des Datentransfervolumens entspricht ein Gigabyte eintausend Megabyte, ein Megabyte eintausend Kilobyte und ein Kilobyte eintausend Byte.
      4. Der Kunde wählt bei der Bestellung einen konkreten Tarif aus. Die Kombination verschiedener Aktions-Angebote ist nicht möglich.
    2. Domainregistrierung, Freistellung, Domainstreitigkeiten
      1. Bei der Verschaffung und/oder Pflege von Domains wird Mandavi im Verhältnis zwischen dem Kunden und der jeweiligen Organisation zur Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. Mandavi hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss. Mandavi übernimmt keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten Domains überhaupt zugeteilt werden und/oder zugete ilte Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben. 18.2.2 Der Kunde garantiert, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Von Ersatzansprüchen Dritter sowie allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain durch den Kunden oder mit Billigung des Kunden beruhen, stellt der Kunde Mandavi, deren Angestellte und Erfüllungsgehilfen, die jeweilige Organisation zur Vergabe von Domains sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Personen frei.
    3. Vertragsbeendigung
      1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
      2. Sofern der Kunde seine Domain nicht spätestens 30 Tage nach Wirksamkeit der Kündigung in die Pflege eines anderen Anbieters gestellt hat, ist Mandavi berechtigt, die Domain freizugeben. Spätestens nach Ablauf der vorgenannten Frist erlöschen alle Rechte des Kunden aus der Registrierung.
      3. Werden von Dritten gegenüber Mandavi Ansprüche wegen tatsächlicher oder behaupteter Rechtsverletzung gemäß Ziffer 18.4.2 geltend gemacht, ist Mandavi berechtigt, die Domain des Kunden unverzüglich in die Pflege des Registrars zu stellen und die entsprechende Präsenz des Kunden zu sperren. Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für Mandavi insbesondere dann vor, wenn der Kunde
        • mit der Zahlung der Entgelte mehr als 30 Kalendertage in Verzug gerät,
        • schuldhaft gegen eine der in den Ziffern 10., 18.4.1, 18.4.2, 18.5.1, 18.5.4 bzw. 18.5.8 geregelten Pflichten verstößt,
        • trotz Abmahnung innerhalb angemessener Frist Internet -Seiten die Inhalte seines Internet-Shops nicht so umgestaltet, dass sie den in Ziffer 18.5.5 geregelten Anforderungen genügen oder
        • schuldhaft gegen die Vergabebedingungen oder die Vergaberichtlinien verstößt.
      4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, welche auch durch Telef ax als gewahrt gilt.
      5. Gegenstand dieses Vertrages sind alle vom Kunden beantragten Domains, soweit sie dem Kunden zugeteilt wurden. Soweit einzelne Domains eines Tarifes durch den Kunden oder aufgrund verbindlicher Entscheidungen in Domainstreitigkeiten gekündigt werden, besteht kein Anspruch des Kunden auf Beantragung einer unentgeltlichen Ersatzdomain. Weder für einzelne Domains eines Tarifes noch für zusätzliche einzeln gebuchte Domains erfolgt bei einer vorzeitigen Kündigung eine Erstattung, sofern nicht die Kündigung durch Mandavi verschuldet worden ist. Dies gilt ebenso für andere abtrennbare Einzelleistungen eines Tarifes oder zusätzlich gebuchte Optionen.
      6. Für den Fall, dass Mandavi nach den Bestimmungen der jeweiligen Vergabestelle bestimmter Top-Level-Domains die Registrierung einer Sub-Level Domain des Kunden nicht aufrecht erhalten kann, ist Mandavi berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden über diese Leistungen außerordentlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende zu kündigen.
    4. Internet-Präsenz, Inhalte von Internet-Seiten
      1. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Internet-Seite eingestellte Inhalte als eigene Inhalte unter Angabe seines vollständigen Namens und seiner Anschrift zu kennzeichnen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass eine darüber hinausgehende gesetzliche Kennzeichnungspflicht z.B. dann bestehen kann, wenn auf den Internet-Seiten Teledienste oder Mediendienste angeboten werden. Der Kunde stellt Mandavi von allen Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen.
      2. Der Kunde darf durch die Internet-Präsenz, dort eingeblendete Banner, die Bezeichnung seiner E-Mail-Adresse nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Marken, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, keine pornographischen Inhalte und keine auf Gewinnerzielung gerichteten Leistungen anzubieten oder anbieten zu lassen, die pornographische und/oder erotische Inhalte (z. B. Nacktbilder, Peepshows etc.) zum Gegenstand haben. Der Kunde darf seine Internet-Präsenz nicht in Suchmaschinen eintragen, soweit der Kunde durch die Verwendung von Schlüsselwörtern bei der Eintragung gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter verstößt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen verspricht der Kunde Mandavi unter Ausschluss der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,- ( inWorten: fünftausend Euro).
      3. Mandavi ist nicht verpflichtet, die Internet-Präsenzen des Kunden auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen. Nach dem Erkennen von Rechtsverstößen oder von Inhalten, welche gemäß Ziffer 18.4.2 oder 18.5.5 unzulässig sind, ist Mandavi berechtigt, die Präsenzen zu sperren. Mandavi wird den Kunden unverzüglich von einer solchen Maßnahme unterrichten.
    5. Pflichten des Kunden
      1. Der Kunde sichert zu, dass die Mandavi von ihm mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, Mandavi jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von Mandavi binnen 15 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Dieses betrifft insbesondere
        • Name und postalische Anschrift des Kunden,
        • Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefax-Nummer des technischen Ansprechpartners für die Domain,
        • Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefax-Nummer des administrativen Ansprechpartners für die Domain sowie
        • falls der Kunde eigene Name-Server stellt: Zusätzlich die IP-Adressen des primären und sekundären Nameservers einschließlich der Namen dieser Server.
      2. Der Kunde hat in seine E-Mail Postfächer eingehende Nachrichten in regelmäßigen Abständen von höchstens vier Wochen abzurufen. Mandavi behält sich das Recht vor, für den Kunden eingehende persönliche Nachrichten an den Absender zurück zu senden, wenn die in den jeweiligen Tarifen vorgesehenen Kapazitätsgrenzen überschritten sind.
      3. Der Kunde verpflichtet sich, von Mandavi zum Zwecke des Zugangs zu deren Dienste erhaltene Passwörter streng geheim zu halten und den Provider unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von Mandavi nutzen, haftet der Kunde gegenüber Mandavi auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es ihm obliegt, nach jedem Arbeitstag, an dem der Datenbestand durch i hn bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verändert wurde, eine Datensicherung durchzuführen, wobei Daten, die auf den Servern von Mandavi abgelegt sind, nicht auf diesen sicherungsgespeichert werden dürfen. Der Kunde hat eine vollständige Datensicherung insbesondere vor jedem Beginn von Arbeiten von Mandavi oder vor der Installation von gelieferter Hard - oder Software durchzuführen. Der Kunde testet im übrigen gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Dies gilt auch für Programme, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege von Mandavi erhält. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits geringfügige Veränderungen an der Software die Lauffähigkeit des gesamten Systems beeinflussen kann.
      4. Der Kunde verpflichtet sich, ohne ausdrückliches Einverständnis des jeweiligen Empfängers keine E-Mails, die Werbung enthalten, zu versenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden E-Mails mit jeweils gleichem Inhalt massenhaft verbreitet werden (sog. "Spamming").
      5. Der Kunde ist verpflichtet, seine Internet-Seite so zu gestalten, dass eine übermäßige Belastung des Servers, z.B. durch CGI-Skripte, die eine hohe Rechenleistung erfordern oder überdurchschnittlich viel Arbeitsspeicher beanspruchen, vermieden wird. Mandavi ist berechtigt, Seiten, die den obigen Anforderungen nicht gerecht werden, vom Zugriff durch den Kunden oder durch Dritte auszuschließen. Mandavi wird den Kunden unverzüglich von einer solchen Maßnahme informieren.
      6. Volumen für zusätzlichen Datentransfer wird Mandavi im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Rechenzentrums und unter Berücksichtigung der Leistungsverpflichtung gegenüber den anderen Kunden für ein zusätzliches Entgelt, dessen Höhe sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergibt, zur Verfügung stellen.
      7. Der Kunde kann gegenüber Mandavi schriftlich vorgeben, bis zu welcher Obergrenze ihm monatlich zusätzliches Datentransfervolumen eingeräumt werden soll. Besteht eine solche Vorgabe und wird diese Obergrenze erreicht, ist zusätzlicher Datentransfer im entsprechenden Monat nicht mehr möglich.
      8. Der Kunde verpflichtet sich, auf den bei Mandavi abgelegten Präsenzen keine Chats zu betreiben.
    6. Datenschutz
      1. Mandavi weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden. Mandavi weist des weiteren darauf hin, dass die Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung an die an der Registrierung beteiligten Dritte übermittelt und im üblichen Umfang zur Identifizierung des Inhabers der Domain veröffentlicht werden einschließlich der öffentlichen Abfragemöglichkeit in sogenannten Whois-Datenbanken.
      2. Mandavi weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass der Provider das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten und auf Web-Servern gespeicherten Daten trägt der Kunde vollumfänglich selbst Sorge.
    7. Verschiedenes
      1. Aufgrund dieser Bedingungen gelieferte Mandavi Produkte dürfen nicht in Nuklearanlagen, im öffentlichen bzw. Flugverkehr oder in anderen Anwendungsbereichen, in denen Produktstörungen mögliche Schäden in erheblicher Höhe (über DM 35 Mio.) verursachen können, eingesetzt werden. Für diese Anwendungsbereiche liefert Mandavi nur aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen.
      2. Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Kaufpre is- bzw. Lizenzvergütungsansprüchen. Mandavi behält sich vor, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ein anderes in Deutschland ansässiges verbundenes Unternehmen (i.S. des § 15 AktG) zu übertragen. Der Kunde erklärt seine Zustimmung zu dieser Übertragung. Nach erfolgter Übertragung wird der Kunde von einem der beteiligten Unternehmen benachrichtigt.
      3. "Software Product Descriptions" (Software-Produktbeschreibungen) und die Bestimmungen der Mandavi Preisliste, die sich auf die vertragsgegenständlichen Produkte oder Leistungen beziehen, gelten als Vertragsbestandteil.
      4. Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien über denselben Gegenstand. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
      5. Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
      6. Die Nichtausübung eines Rechts durch Mandavi gemäß diesen Bestimmungen bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.
      7. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche UNKaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980, UNCITRALKaufrecht) wird ausgeschlossen.
      8. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist, wird Wiesbaden als Erfüllungsort und, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes, für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag als Gerichtsstand vereinbart. Jeder Vertragspartner bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des anderen Vertragspartners berechtigt.